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Art. 1 § 1

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 101.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 1

römisch eins. Abschnitt

ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,

GEHEIMHALTUNG

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Bundesgebiet zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen befriedigt werden; es definiert die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei der Erbringung des flächendeckend anzubietenden reservierten Fernmeldedienstes sowie die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
  2. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153580

Alte Dokumentnummer

N9199318263L