Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 1
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ZWECK, ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFE, TECHNISCHE ANFORDERUNGEN,
GEHEIMHALTUNG
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Bundesgebiet zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen befriedigt werden; es definiert die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei der Erbringung des flächendeckend anzubietenden reservierten Fernmeldedienstes sowie die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft im Bundesgebiet zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen befriedigt werden; es definiert die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei der Erbringung des flächendeckend anzubietenden reservierten Fernmeldedienstes sowie die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fernmeldeanlagen, die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12153580
Alte Dokumentnummer
N9199318263L